AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
1. DEFINITIONEN
In diesen allgemeinen Lieferbedingungen haben nachfolgend angeführte Begriffe folgende Definition:
,,Das Unternehmen” ist die Sonesson Indredningar AB, Wirtschafts-ID-Nr. SE 556475-9545.
,,Kundenangepasstes Produkt” ist ein Produkt, das nach Vorgabe des Käufers gefertigt wird und/oder ein Produkt, das das Unternehmen normalerweise nicht herstellt oder veräußert.
,,Der Käufer” ist der Käufer, der die Produkte des Unternehmens käuflich erwirbt.
,,Das Standardprodukt” ist ein Produkt, das in der Preisliste des Unternehmens aufgeführt ist.
,,Das Produkt” oder ,,die Produkte” sind alle Produkte, die das Unternehmen liefert.
2. ANWENDBARKEIT
2.1 Diese Bedingungen gelten, wenn das Unternehmen Produkte verkauft, die es selbst hergestellt oder
ausgestattet hat.
2.2 Das Unternehmen hat das Recht, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen dieser Art
treten nach 4 Wochen in Kraft, nachdem das Unternehmen den Käufer über die geänderten
Bedingungen informiert hat.
3. ANGEBOT
Das vom Unternehmen abgegebene Angebot ist 1 Monat ab Angebotsdatum gültig, sofern nichts
anderes ausdrücklich vereinbart wird.
4. AUFTRAG USW.
4.1 Allgemeines
Der Auftrag wird schriftlich per Fax oder E-Mail bestätigt. Ein verbindlicher Vertrag über die Lieferung von
Produkten entsteht dann, wenn der Käufer die Auftragsbestätigung vom Unternehmen erhält, es sei
denn, der Käufer bringt innerhalb von 3 Arbeitstagen Anmerkungen zur Auftragsbestätigung vor.
4.2 Änderung oder Abbestellung eines Standardproduktes
Bei Änderung oder Abbestellung eines Standardproduktes, nachdem bereits ein verbindlicher Vertrag
gemäß Punkt 4.1. zustande gekommen ist, muss der Käufer für den geänderten oder abbestellten Teil
der Lieferung folgende Zahlungen leisten:
9-14 Arbeitstage vor dem Lieferdatum muss der Käufer 30 % des Produkt-Nettopreises zahlen.
Bis zu 8 Arbeitstagen vor dem Lieferdatum muss der Käufer 50 % des Produkt-Nettopreises zahlen.
4.3 Änderung oder Abbestellung eines kundenangepassten Produktes
Bei Änderung oder Abbestellung eines kundenangepassten Produktes, nachdem bereits ein verbindlicher
Vertrag gemäß Punkt 4.1. zustande gekommen ist, hat das Unternehmen das Recht, vom Käufer den vollen
Preis für die gesamte Lieferung zu verlangen. Dieses Recht hat keinen Einfluss auf ein ggf. bestehendes
Recht des Unternehmens, bei Änderung oder Abbestellung andere Maßnahmen anzuwenden.
5. PREIS UND BEZAHLUNG
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Preis, der am Liefertag in der Preisliste des Unternehmens
angegeben ist.
5.2 In allen in der Preisliste des Unternehmens aufgeführten Preisen sind keine Mehrwertsteuer, Fracht
und Transportversicherung enthalten.
5.3 Das Unternehmen behält sich das Recht auf Preisänderungen vor, die aufgrund von Umständen
zustande kommen, die das Unternehmen nicht beeinflussen kann bzw. auf evtl. Druckfehler
zurückzuführen sind.
5.4 Die Bezahlung muss in Übereinstimmung mit den Bedingungen erfolgen, die in der aktuellen
Preisliste aufgeführt sind. Neben dem angegebenen Preis in der aktuellen Preisliste hat der Käufer die
Mehrwertsteuer sowie ggf. andere anfallenden Steuern oder Abgaben zu zahlen.
5.5 Die Bezahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen entsprechend dem schwedischen Zinsgesetz (Räntelagen) erhoben.
6. LIEFERUNG
6.1 Lieferzeit
6.1.1 Die Lieferzeit geht aus der Auftragsbestätigung des Unternehmens hervor. Bei Nichteinhaltung der
Lieferzeit muss das Produkt innerhalb einer angemessenen Zeit ab Vertragsbeginn geliefert werden.
6.1.2 Wenn die Parteien eine Lieferzeitspanne vereinbart haben, innerhalb der die Lieferung erfolgen
soll, läuft diese ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es ist Aufgabe des Unternehmens, den
genauen Zeitpunkt für die Lieferung innerhalb der Zeitspanne festzulegen.
6.2 Lieferklausel
Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei den Lieferbedingungen ab Werk (EX Works, INCOTERMS 2000).
6.3 Lieferverzug
6.3.1Wenn das Unternehmen davon ausgehen kann, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht einzuhalten
oder ein Verzug wahrscheinlich ist, hat es unverzüglich dem Käufer davon Mitteilung zu machen und
den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt anzugeben.
6.3.2 Wenn der Lieferverzug auf einen unter Punkt 10 genannten Umstand zurückzuführen ist oder
durch Umstände zustande kommt, die durch den Käufer verursacht wurden, bzw. wenn das
Unternehmen eine Mitteilung gemäß Punkt 6.3.1 gemacht hat, muss die Lieferzeit um eine
angemessene Zeit verlängert werden
6.3.3 Hat das Unternehmen dem Käufer den Lieferverzug gemäß Punkt 6.3.1 mitgeteilt, gilt das
Unternehmen nicht als mit der Lieferung im Verzuge. Bei Lieferverzug stehen dem Käufer auch die unter
Punkt 6.3.4 aufgeführten Rechte zu.
6.3.4 Sofern die Lieferzeit gemäß Punkt 6.3.2 um mehr als 30 Tage verlängert wurde und die Produkte
am Ende dieses Zeitraumes nicht geliefert worden sind, hat jede Partei das Recht, der anderen Partei den
Vertrag über die im Verzug befindlichen Teile der Lieferung zu kündigen. Handelt es sich bei der
verspäteten Lieferung um kundenangepasste Produkte, hat der Käufer lediglich dann das Recht auf eine
Vertragskündigung, wenn der Verzug für den Käufer von erheblicher Bedeutung ist und dies dem
Unternehmen bekannt war bzw. wenn es dies hätte voraussehen können. Wird der Vertrag aufgrund
von Verzug gekündigt, hat die Partei nur Recht auf Schadenersatz für den unter Punkt 6.3.5 aufgeführten
Schaden.
6.3.5 Schadenersatz bei Verzug und/oder Vertragslösung (s. o.) entfällt lediglich, wenn diesbezüglich ein
gesonderter Vertrag getroffen wird. Ein evtl. Schadenersatzanspruch muss spätestens 2 Monate,
nachdem die Lieferung hätte stattfinden sollen, schriftlich angezeigt werden. Später erhobene
Ansprüche bewirken kein Recht auf Schadensersatz.
7. WARENEINGANGSKONTROLLE
Der Käufer muss bei Eingang der Lieferung die Produkte mit der für Produkt- und Lieferart
angemessenen Sorgfalt kontrollieren. Wenn die Produkte aufgrund ihrer Verpackung oder durch andere
Ursachen nicht unmittelbar einer Kontrolle unterzogen werden können, ist bei der Eingangskontrolle
wie folgt vorzugehen: Lieferschein, Anzahl der Versandeinheiten und Warenangaben auf der
Verpackung kontrollieren sowie auf von außen sichtbare Schäden. Nach dem Auspacken bzw. vor
Verwendung der Produkte muss die Eingangskontrolle mit der für die Produktart angemessenen
Sorgfalt erfolgt sein.
8. HAFTUNG FÜR FEHLER
8.1 Das Unternehmen haftet gemäß Punkt 8 dafür, dass Fehler an den Produkten, die auf Mängel beim
Material, bei Konstruktion oder Herstellung zurückzuführen sind, durch Umtausch oder Reparatur
behoben werden.
8.2 Es haftet auch für Fehler in Standardprodukten, mit Ausnahme von Verriegelungen, Scharnieren,
Sitzbänken und Material für Türen und Platten aus Holz oder Laminat, die innerhalb von 10 Jahren nach
dem Lieferzeitpunkt auftreten. Bei Verriegelungen, Scharnieren, Sitzbänken und Material für Türen und
Platten sowie bei kundenangepassten Produkten haftet das Unternehmen für Fehler, die innerhalb von 2
Jahren ab Lieferzeitpunkt auftreten.
8.3 Der Käufer muss nach Entdecken eines Fehlers umgehend und nicht später als 2 Wochen nach
Ablauf der Garantiezeit (Punkt 8.2.) den Fehler schriftlich beim Unternehmen anzeigen. In der
Reklamation muss eine Beschreibung des Fehlers enthalten sein. Wenn der Käufer den Fehler nicht
innerhalb der in diesem Punkt angegebenen Fristen schriftlich anzeigt, verwirkt er sein Recht, einen auf
Fehler zurückzuführenden Anspruch geltend zu machen.
8.4 Wenn das Unternehmen eine schriftliche Reklamation gemäß Punkt 8.3 erhält, muss es den Fehler
mit der Geschwindigkeit gemäß den jeweiligen Umständen beheben. Das Unternehmen trägt hierbei
die Kosten. Anfallender Transport im Zuge von Reparatur oder Austausch geschieht auf Risiko und
Kosten des Unternehmens. Der Käufer hat bei der Durchführung des Transportes die Anweisungen des
Unternehmens zu befolgen.
8.5 Wenn das Unternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler behebt (gem. Punkt 8),
hat der Käufer das Recht, dem Unternehmen eine endgültige Frist für die Fehlerbehebung zu setzen.
Wenn das Unternehmen innerhalb dieser Frist seiner Pflicht nicht nachkommt, hat der Käufer das Recht,
einen Preisnachlass von max. 10 % des vereinbarten Preises für das fehlerhafte Produkt zu fordern.
8.6 Handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, hat der Käufer das Recht, anstelle eines
Preisnachlasses (gem. Punkt 8.5) die Aufhebung des Kaufvertrags zu verlangen. Voraussetzung ist, dass
der Fehler für den Kunden schwerwiegend ist und das Unternehmen wusste bzw. hätte wissen müssen,
dass der Käufer durch den Kauf erheblich benachteiligt würde. Bei Vertragskündigung hat der Käufer das
Recht auf Ersatz für den erlittenen Schaden, doch darf dieser nicht mehr als 10 % des vereinbarten
Preises ausmachen.
8.7 Die Haftung des Unternehmens gemäß Punkt 8 bezieht sich lediglich auf Fehler, die bei
ordnungsgemäßer Verwendung des Produktes entstehen. Die Haftung schließt keine Fehler ein, die
entstanden sind, nachdem das Risiko für die Produkte an den Käufer übergegangen ist. Auch solche
Fehler sind nicht in der Haftung enthalten, die durch mangelhafte Wartung, falsche Montage durch
Käufer oder Kunden des Käufers, Änderungen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens oder
andere fehlerhaft durchgeführten Reparaturen entstehen. In der Haftung nicht enthalten sind normaler
Verschleiß und Materialermüdung.
8.8 Das Unternehmen haftet nicht für andere Fehler, außer den unter Punkt 8 beschriebenen.
9. HAFTUNG
9.1 Sofern das Unternehmen nicht grob fahrlässig handelt, haftet es nicht für indirekte Schäden oder
Verluste wie Produktionsausfall, ausbleibender Gewinn bei Verträgen mit Dritten, Verlust von Goodwill
oder ähnlichen Schäden.
9.2 Das Unternehmen haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die durch die Produkte oder deren
Verwendung entstanden sind.
10. HÖHERE GEWALT
10.1 Keine der Parteien haftet für Verzug oder Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen, wenn
Umstände auftreten, auf die keine der Parteien Einfluss hatte oder die keine Partei bei Abschluss des
Vertrags hätte vorhersehen können. Dazu zählen Streik (Generalstreik oder Streiks in einzelnen
Unternehmen), Feuersbrünste, Überschwemmung, Embargos, Krieg, allgemeiner Ausfall von
Arbeitskraft, Rohstoffen, Energie, Transportmöglichkeiten oder ähnliche Umstände, die keine Partei hätte
vorhersehen können. Die Partei, die von einem derartig widrigen Umstand betroffen ist, muss jedoch die
andere Partei davon in Kenntnis setzen, wenn der widrige Umstand vorüber ist.
10.2 Sollte sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt um mehr als 30 Tage verzögern, ist die
betroffene Partei berechtigt, die gesamte verspätete Bestellung oder Teile davon rückgängig zu machen.
Die betroffene Partei kann keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.
11. UNTERLAGEN
Zeichnungen und technische Anleitungen über die Produkte oder ihre Aufstellung dürfen nicht ohne
Zustimmung des Unternehmens genutzt oder kopiert, verliehen oder auf andere Weise Dritten zur
Kenntnis gebracht werden. Das Unternehmen behält sich aus fertigungstechnischen Gründen das Recht
vor, Änderungen an Modellen und Konstruktionen vorzunehmen.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Ware bleibt solange Eigentum des Unternehmens, bis der volle Rechnungsbetrag gezahlt
wurde.
13. STREITIGKEITEN
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser allgemeinen Lieferbedingungen
und der entsprechenden rechtlichen Beziehungen sind von einem allgemeinen Gericht (allmän
domstol) zu entscheiden.
Sonesson Inredningar AB 05/2010
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